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MSL Mathieu Schalungssysteme und Lufttechnische Komponenten GmbH
Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

§ 1

Geltung der Bedingungen

  1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von MSL erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
  2. Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur wirksam, wenn MSL sie schriftlich bestätigt.

§ 2

Zustandekommen des Vertrages

  1. Die Angebote von MSL sind freibleibend und unverbindlich.
  2. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen des Kunden bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von MSL. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
  3. Die Verkaufsangestellten von MSL sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen und mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.

§ 3

Preise

  1. Alle Preisangaben von MSL verstehen sich in Euro. Die gesetzliche MwSt ist in den Preisen nicht eingeschlossen, sie wird in gesetzlicher Höhe hinzugerechnet und gesondert ausgewiesen.
  2. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung von MSL genannten Preise. Diese Preise gelten nur für bestellte Waren und/oder Leistungen, die innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluß geliefert oder erbracht werden sollen. Bezüglich einer Erhöhung des Preises für Waren und /oder Leistungen, die später als 4 Monate nach Vertragsabschluß geliefert werden sollen, gelten die nachfolgenden Absätze (3) bis (5).
  3. Erhöhen sich nach Abschluß eines Vertrages gemäß Absatz (2) Satz 3 die Lohn- und/oder Materialkosten, einschließlich der Kosten etwaiger Vormaterialien, so darf MSL den Preis entsprechend diesen Kostensteigerungen angemessen max. bis zur Höhe der am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise, die diese Preissteigerung bereits beinhalten, anheben.
  4. Übersteigt die Preiserhöhung den Anstieg des Lebenshaltungsindex, so ist der Kunde unbeschadet des nachfolgenden Absatzes (5) berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten.
  5. Die Absätze (3) und (4) gelten nicht, soweit der Vertrag Sonderanfertigungen betrifft. Erhöhen sich nach Abschluß eines Vertrages gemäß Absatz (2) Satz 2 die Lohn- und/oder Materialkosten einschließlich der Kosten etwaiger Vormaterialien in Bezug auf die Sonderanfertigungen, so ist MSL berechtigt, den Preis nach billigem Ermessen entsprechend diesen Lohn- und/oder Materialkostensteigerungen zu erhöhen.
  6. MSL ist zu Preissteigerungen berechtigt, welche auf Änderungswünsche des Kunden beruhen, die MSL nach Wirksamwerden des Vertrages zugehen. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen von MSL werden ebenfalls gesondert berechnet. MSL ist ferner berechtigt, offensichtliche Rechenfehler zu berichtigen. Derartige Preissteigerungen und berichtigungen gelten nicht als Preiserhöhungen im Sinne der Absätze (3) bis (5).

§ 4

Lieferung

  1. Die Lieferung erfolgt ab Werk.
  2. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von MSL verlassen hat, auch wenn Anlieferung vereinbart worden ist.
  3. Lieferung frei Baustelle/frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen, wobei die Zufahrt zur gewünschten Abladestelle mit schwerem Langfahrzeug gut befahrbare Wegeverhältnisse voraussetzt. Das Abladen ist Aufgabe des Kunden. Wenn dieses nicht unmittelbar nach dem Zugang der Lieferung erfolgt, gehen die Kosten für Wartezeiten zu Lasten des Kunden.

§ 5

Lieferfrist

  1. Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn, etwas anderes ist ausdrücklich schriftlich vereinbart.
  2. Störungen im Geschäftsbetrieb von MSL oder deren Vorlieferanten, die weder MSL noch deren Vorlieferanten zu vertreten haben, insbesondere nicht zu vertretende Arbeitsausstände, Aussperrungen und andere Fälle höherer Gewalt, berechtigen MSL, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird MSL von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
  4. Sofern MSL die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von einem halben Prozent für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht aus zumindest grober Fahrlässigkeit von MSL.

§ 6

Zahlung

  1. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen von MSL 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
  2. Vereinbarte Skontogewährung hat zur Voraussetzung, daß das Konto des Kunden sonst keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist. Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht und sonstige Nebenkosten. Skontozahlungen auf Teilzahlungen sind ausgeschlossen.
  3. Die Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf der Zustimmung von MSL. Diskont-, Wechsel- und Scheckspesen sowie sonstige Kosten trägt der Kunde.
  4. Bei Zahlungsverzug des Kunden kann MSL Verzugszinsen in Höhe von 7,68% p.a. fordern. Die vorgenannte Regelung gilt im kaufmännischen Verkehr bereits dann, wenn der Kunde das Zahlungsziel von 30 Tagen nach Rechnungsdatum überschreitet.
  5. Vor Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen sind wir zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. Ist der Besteller, bzw. Käufer mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug, so werden seine sämtlichen Verbindlichkeiten sofort fällig, und wir können für die noch ausstehenden Lieferungen unter Fortfall des Zahlungszieles bare Zahlung vor Auslieferung der Ware verlangen. Das gleiche gilt bei Nichteinlösung von Wechseln oder Schecks, Zahlungseinstellung, Konkurs- oder Vergleichsantrag des Bestellers. Für jede schriftliche Mahnung wird ein Unkostenbetrag von 5,00 Euro erstattet.
  6. Wenn MSL Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, insbesondere bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest, ist MSL berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks angenommen hat. MSL ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
  7. Eine Aufrechnung durch den Kunden ist ausgeschlossen, soweit nicht dessen Forderung unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist.

§ 7

Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum von MSL.
  2. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für MSL als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Wird die Ware mit anderen MSL nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt MSL das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verarbeitenden Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
  3. Der Kunde hat die unter Eigentumsvorbehalt sowie die im Miteigentum von MSL stehenden Waren unentgeltlich zu verwahren und pfleglich zu behandeln. Für die Dauer des Eigentumsvorbehalts sind jeder Besitz- und Wohnungswechsel, ferner Vernichtung, Beschädigung sowie Eingriffe Dritter, insbesondere Pfändungen, MSL unverzüglich mitzuteilen, bei Pfändungen unter Beifügung des Pfändungsprotokolls.
  4. Der Kunde tritt seine Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware bereits jetzt sicherheitshalber in der Höhe an MSL ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Wert der Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen ist der Fakturenwert von MSL zuzüglich eines Sicherheitsaufschlags von 20 %.
  5. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß die Kaufpreisforderungen, Werklohnforderungen oder sonstigen Vergütungsansprüche gemäß Ziff.(4) auf MSL übergehen. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
  6. MSL ermächtigt den Kunden widerruflich, die an MSL abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
  7. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum von MSL hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.
  8. MSL verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
  9. Zahlungen, die gegen Übersendung eines von uns ausgestellten und von Ihnen akzeptierten Wechsels erfolgen, gelten erst dann als geleistet, wenn der Wechsel von Ihnen eingelöst ist und wir somit aus der Wechselhaftung befreit sind, so daß der vereinbarte Eigentumsvorbehalt sowie die sonstigen Vorbehaltsrechte zumindest bis zur Einlösung des Wechsels zu unseren Gunsten bestehen bleiben.

§ 8

Annahmeverzug

  1. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, ist der Rechnungsbetrag sofort zur Zahlung fällig.
  2. Wenn der Kunde nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die Annahme verweigert oder vorher ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen, kann MSL vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
  3. Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann MSL 15 % des Bestellpreises fordern. MSL bleibt die Geltendmachung eines höheren, nachgewiesenen Schadens ebenso vorbehalten wie dem Kunden der Nachweis, daß der entstandene Schaden niedriger als die angesetzte Pauschale ist.

§ 9

Rücktritt

MSL hat ferner insbesondere dann ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag.

  1. wenn MSL durch ihren Vorlieferanten nicht beliefert wird und dies auf Gründen beruht, die MSL nicht zu vertreten hat;
  2. wenn MSL aufgrund von Störungen in ihrem Geschäftsbetrieb oder dem ihrer Vorlieferanten, insbesondere Arbeitsausstände, Aussperrungen und andere Fälle höherer Gewalt, voraussichtlich für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum an der Lieferung gehindert ist;
  3. wenn der Kunde sich in Zahlungsverzug befindet nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist zur Zahlung;
  4. wenn der Kunde über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat oder

    - seine Zahlungen eingestellt hat oder
    - eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben hat oder
    - über sein Vermögen ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren beantragt worden ist.
  5. Im Falle eines Rücktritts und der Rücknahme gelieferter Waren hat MSL Anspruch auf Ausgleich der Aufwendungen, Gebrauchsüberlassung und Wertminderung.
  6. Darüber hinaus kann MSL bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern. Es gilt § 8 (3).

§ 10

Materialrücknahme

  1. Auftragsgemäß gelieferte Waren werden von MSL grundsätzlich nicht zurückgenommen.

§ 11

Garantie, Gewährleistung und Haftung

Für die von uns gelieferten Erzeugnisse unserer Fertigung übernehmen wir die Garantie der in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistung sowie für Verwendung guter Werkstoffe und sachgemäße Ausführung. Die Garantie erstreckt sich auf sechs Monate. Alle nachweisbar auf unser Verschulden zurückzuführenden Mängel werden in angemessener Frist von uns beseitigt. Für fremde Zulieferungen haften wir nur in dem Maße als der Unterlieferant uns gegenüber Haftung eingegangen ist.

  1. Die Gewährleistung besteht nach Wahl von MSL zunächst nur in der Lieferung einer Ersatzsache oder Nachbesserung.
  2. Ist MSL zur Ersatzlieferung oder Nachbesserung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese über angemessene Frist hinaus aus Gründen, die sie zu vertreten hat oder schlägt in sonstiger Weise fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Eventuelle Schadensbehebungen durch fremde Firmen können nur mit unserem Einverständnis vorgenommen werden.
  3. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere Schadensersatzansprüche - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen, es sei denn, die Haftungsursache beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder wenn der Kunde wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend macht.
  4. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die beim Kunden durch natürliche Abnutzung oder unsachgemäße Behandlung beim Einbau/Montage der Elemente bzw. Komponenten oder deren Weiterverarbeitung entstehen.
  5. Bei Wickelfalzrohren und Formteilen wird grundsätzlich keine Gewähr auf Öldichtigkeit gegeben.
  6. Ungleichmäßige Oberflächen und farbliche Unterschiede an Bauteilen, besonders bei verzinktem Material, innerhalb einer Lieferung oder von Lieferung zu Lieferung, stellen übliche Toleranzen dar und sind kein Mängel.
  7. Kleine Unregelmäßigkeiten der Vertragsware, die ungeachtet einer fachhandwerklich sachgerecht ausgeführten Herstellung aufgrund von natürlichen Eigenarten des verarbeiteten Materials auftreten, berechtigen den Kunden nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen.
  8. Offen zu Tage liegende Mängel unterliegen der Gewährleistung nur, wenn der Kunde sie schriftlich innerhalb zwei Wochen nach Lieferung gegenüber MSL gerügt hat; Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind MSL unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

§ 12

Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

  1. Für alle Rechtsbeziehungen, die sich für die Parteien und ihre Rechtsnachfolger aus den zwischen ihnen beschlossenen Kaufverträgen und aus evtl. Nebengeschäften ergeben, gilt - mit Ausnahme des UNCITRAL Kaufrechts - nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Für alle gegenseitigen Ansprüche ist der Sitz von MSL sowohl Erfüllungsort als auch Gerichtsstand, wenn
  3. der Kunde im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat;
  4. der Kunde nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist oder
  5. der Kunde Vollkaufmann ist.
  6. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
 
         
   
 
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